Naturheilpraxis & Seminare

Individuelle, behutsame und ganzheitliche Behandlungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Behandlungsdauer
Akute Probleme lassen sich meistens einfacher und schneller, als chronische Erkrankungen lösen, aber die genaue Behandlungsdauer hängt von der jeweiligen Erkrankung ab.

Chronische Probleme (alles was älter als 1 Monat alt ist) haben eine längere Therapiedauer als akute Erkrankungen und die einzelnen Sitzungen dauern meistens auch etwas länger.

Therapeuten, der Naturheilkunde, behandeln anders als Schulmediziner und auch deren Ansätze und Ziele sind anders. Z. B. bei Hautproblemen versucht ein Heilpraktiker das Problem vom ganzen Organismus her anzugehen und nicht nur vom sichtbaren/spürbaren Problem, damit es seltener auftritt, oder gar… (den Rest darf ich nicht sagen). Deshalb ist es selten, dass ein tiefsitzendes Problem in nur einer Sitzung „abgehakt“ werden kann. Das kann vorkommen, aber die Regel ist es nicht; (siehe das Kapitel über Philosophisches).

Eine Erstanamnese dauert ca. 70 90 Minuten. Die weiteren Behandlungen dauern in der Regel ca. 1 Stunde.


Natürlich muss der Heilpraktiker die Schweigepflicht einhalten. Diese kann nur durch den Patienten entbunden werden, sowie in bestimmten Fällen durch das Strafrecht.

Was kostet mich eine Behandlung?
Aus rechtlichen Gründen darf ich Ihnen leider keine Preise hier angeben. Um diese zu erfahren, dürfen Sie gerne bei mir anrufen. Die Gebühren-/Honorarübersicht ist sichtbar in meiner Praxis angebracht.

Jeder Patient ist Selbstzahler und verpflichtet sich zur Zahlung des Honorars gegenüber dem Heilpraktiker. Egal ob und wieviel Sie von Ihrer Zusatz-/Privatversicherung erstattet bekommen, das Honorar vom Heilpraktiker muss von Ihnen zu 100% bezahlt werden
*.

Die Behandlungskosten orientieren sich am Umfang der Untersuchung und Behandlung, dem entsprechenden Zeitaufwand, der Therapie und den einzusetzenden Material und Technikkosten.

Ausserdem muss ich Sie darauf hinweisen, dass Behandlungskosten von Heilpraktikern nur selten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Aber fragen Sie dennoch bei Ihrer Krankenkasse nach, ob dem so ist, oder ob eine Ausnahme gemacht werden kann.

Wer eine Zusatz- oder Privatversicherung hat kann davon ausgehen, dass ein Teil der Kosten von der Versicherung getragen werden. Diese Patienten bekommen eine einreichbare Rechnung nach den Sätzen der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH). Das mache ich für Sie, damit Sie einige der Kosten zurückerstattet bekommen.

Bitte erkundigen Sie sich -am besten vor Behandlungsbeginn- bei Ihrer Versicherung, welche Behandlungen Sie vorher beantragen bzw. genehmigen lassen müssen und welche Behandlungen des Heilpraktikers sie nicht bezahlen.

Gut ist es, wenn Sie alle Beläge vom Heilpraktiker sammeln und gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt einreichen.



Vorschulkinder sind bei einer Erstanamnese überfordert, weil die Sitzung ihre Geduld überstrapaziert. Nach einer 1/2 Stunde ist die Geduld von Eltern und Kind meistens ausgereizt. Deshalb biete ich in solchen Fällen an, einen Hausbesuch zu machen, damit Kinder und Eltern entspannter sein können.
Alternativ mache ich es häufig so, dass ich die Kinder untersuche und nach ein paar Tagen die Eltern zu einem Gespräch in die Praxis einlade, um eine umfangreiche Anamnese (ca. 1 Stunde) zu machen.


Dazu muss ich aber feststellen:
Die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH**) war nie eine verbindliche rechtsgültige Preisordnung, wie die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), sondern ist nur eine Zusammenfassung durchschnittlicher Heilpraktikergebühren aus dem Jahre 1985. Leider orientieren sich die Zusatz- und Privatversicherungen an dieser veralteten Gebührenordnung, wenn es um die Rückerstattung der Kosten geht. Zudem versuchen verschiedene Privat- und Zusatzversicherungen neuerdings vermehrt, anhand von gutachterlichen Bewertungen, sich verschiedenen Kosten zu entziehen. Wenn Ihnen dieses passieren sollte, ist es angeraten, dass Sie die Gutachten anfordern und (evt. zusammen mit ihrem Heilpraktiker/Arzt) es infrage stellen.


Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.

Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.

Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2).

Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
Viel mehr davon, inklusive der Gebühren-Preise (GebüH) finden Sie
hier:

_______________________________
* Natürlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, dass ich Ihnen entgegenkomme und mein Honorar Ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten anpasse, oder es Ihnen in irgendeiner Form möglich mache, trotz finanzieller Engpässe, mich aufzusuchen.

** Die GebüH ... ist das Ergebnis einer, unter den in der Bundesrepublik niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage, vom Jahre 1983, über die Höhe der von ihnen für bestimmte Leistungen geforderte Honorare... Der auf diesem Wege ermittelte Honorarrahmen ist in den Mindest- und Höchstsätzen der GebüH verzeichnet. Diese ist also keine "Gebührentaxe, sondern das Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen", die von Heilpraktikern für ihre Leistungen verlangt werden, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall erfolgreich sind oder nicht." (Werner Vogt:" Leistung und Honorar - Ein Leitfaden zum praktischen Umgang mit dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker GebüH " S.35)

Diese Website benutzt Cookies. Wenn du die Website weiter nutzt, gehen wir von deinem Einverständnis aus.
Weitere Information: Datenschutzerklärung